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   LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16   

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https://dejure.org/2017,9412
LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16 (https://dejure.org/2017,9412)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16 (https://dejure.org/2017,9412)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16 (https://dejure.org/2017,9412)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenversicherung; Kosten für eine Protonentherapie; Rechtswidrige Leistungsablehnung; Selbstbeschaffung der Leistung; Fehlender Ursachenzusammenhang; Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krebsbehandlung durch Protonentherapie; ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 2 Abs 1a SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung einer Alternativbehandlung bei Krebserkrankung (hier: Protonentherapie) - Versicherter in Palliativsituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krebsbehandlung durch Protonentherapie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Protonentherapie - Klatskin-Tumor (Gallengangskarzinom) mit Lebermetastasen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 391
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Mit Beschluss vom 31.08.2015 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 1 KR 14/14 R anhängige Revisionsverfahren angeordnet.

    Am 16.03.2016 hat der Kläger das Verfahren (nach Ergehen des Urteils des BSG vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R -, in juris) wieder angerufen.

    Der Kläger trägt abschließend vor, der Kostenerstattungsanspruch könne nicht mangels rechtlich wirksamer Kostenbelastung der Versicherten ausgeschlossen werden (BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R -, in juris).

    Die Krankenkasse muss Aufwendungen des Versicherten nur erstatten, wenn die selbst beschaffte Leistung (nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Rechts, BSG, Urteil vom 08.03.1995, - 1 RK 8/94 -, in juris) ihrer Art nach oder allgemein von den Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen ist oder nur deswegen nicht erbracht werden kann, weil ein Systemversagen die Erfüllung des Leistungsanspruchs im Wege der Sachleistung gerade ausschließt (BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R - m.w.N., in juris).

    Daran kann es insbesondere bei Verstößen gegen das einschlägige öffentlich-rechtliche Preisrecht fehlen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R - zur GOÄ und zum Preisrecht für Krankenhausleistungen; auch etwa jurisPK-SGB V Schlegel/Voelzke, § 33 Rdnr. 49).

    Eine vorherige Prüfung durch die Krankenkasse, verbunden mit der Möglichkeit einer Beratung des Versicherten, ist sachgerecht; sie liegt gerade auch im eigenen Interesse des Versicherten, weil sie ihn von dem Risiko entlastet, die Behandlungskosten gegebenenfalls selbst tragen zu müssen, wenn ein zur Erstattungspflicht führender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt (so: BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R - m.w.N., in juris).

    Es kommt nicht (mehr) darauf an, ob es dem Versicherten - aus medizinischen oder anderen Gründen - nicht möglich oder nicht zuzumuten war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten; die gegenteilige Rechtsprechung hat das BSG im Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R -, in juris) aufgegeben.

    § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V erfasst auch die Fälle, in denen der Versicherte zunächst einen Antrag bei der Krankenkasse stellte, aber wegen Unaufschiebbarkeit deren Entscheidung nicht mehr abwarten konnte (BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R - m.w.N., in juris).

    Der Erstattungstatbestand des § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V kann daher (gerade) auch dann erfüllt sein, wenn zwischen der erstmaligen Anfrage des Versicherten bei einem Behandler, einer etwaigen Voruntersuchung und dem eigentlichen Behandlungsbeginn längere (Warte-)Zeiten, ggf. auch mehrere Wochen, verstreichen (auch dazu: BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R -, in juris).

    Auch bei Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V ist aber notwendig, dass die selbst beschaffte Leistung zu den von der GKV als Sachleistung zu gewährenden Leistungen (zu ihrem Leistungskatalog) gehört (BSG; Urteil vom 08.09.2015, a.a.O.).

    Der Senat kann zunächst - im Hinblick auf beide Erstattungstatbestände des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - offen lassen, ob die für die Erbringung der Protonentherapie vereinbarte Vergütung gegen öffentlich-rechtliches Preisrecht verstoßen und es deshalb an einer rechtswirksamen Kostenbelastung der Versicherten gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14/14 R -, in juris Rdnr. 21; Urteil vom 11.09.2012, - B 1 KR 3/12 R -, in juris Rdnr. 38 ff.).

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Wirksamkeitsindizien können sich aber auch außerhalb von Studien oder Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften finden, etwa in der wissenschaftlichen Diskussion, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologischen Überlegungen, deskriptiven Darstellungen, Einzelfallberichten, nicht mit Studien belegten Meinungen anerkannter Experten und Berichten von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R = BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4) oder in Verlaufsbeobachtungen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle (vgl BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 4/13 R = SozR 4-2500 § 18 Nr. 9).

    Die Anforderungen an das für die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungskatalogs vielfach - so auch hier - im Vordergrund stehende Merkmal der indiziengestützten nicht ganz fern liegenden Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf (dazu näher, insbesondere zur abstrakten und konkret-individuellen Prüfung und Abwägung von Risiken und Nutzen der Behandlungsmethode, BSG, Urteil vom 02.09.2014, - B 1 KR 4/13 R -, in juris Rdnr. 16) dürfen nicht (gänzlich) aufgelöst werden.

    Hierzu neigt der MDK nach den Erfahrungen des Senats tendenziell, etwa durch das Verlangen eines Wirksamkeits- und Nutzennachweises durch evidenzbasierte Studien (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris: Behandlung des Schleimhautmelanoms durch Immuntherapie mit dendritischen Zellen; auch BSG, Urteil vom 02.09.2014, - B 1 KR 4/13 R - in juris Rdnr. 16).

    Davon ausgehend hat das BSG etwa Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Experten und Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen (Urteil vom 04.02.2006, - B 1 KR 7/05 R -, in juris) oder Verlaufsbeobachtungen an Hand von 126 operierten Menschen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle (Urteil vom 02.09.2014, - B 1 KR 4/13 R -, in juris) für geeignete Indizien erachtet, um das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt (fern) liegenden Aussichten auf eine spürbar(e) positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine Therapie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu begründen (Urteil vom 02.09.2014, a.a.O.).

    Steht bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen bzw. wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung eine nach allgemeinem Standard anerkannte Behandlungsmethode generell nicht zur Verfügung oder scheidet sie im konkreten Einzelfall (nachgewiesenermaßen) aus, sind schließlich Differenzierungen im Sinne der Geltung abgestufter Evidenzgrade nach dem Grundsatz vorzunehmen: je schwerwiegender die Erkrankung und hoffnungsloser die Situation, desto geringere Anforderungen an die ernsthaften "Hinweise" auf einen nicht ganz entfernt liegenden Behandlungserfolg (vgl. ebenfalls etwa BSG, Urteil vom 02.09.2014, a.a.O., Rdnr. 17).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    In seinem grundlegenden Beschluss vom 06.12.2005 (- B 1 BvR 347/98 -, in juris) hat es das BVerfG für mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und mit der objektiv-rechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar erklärt, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dE.

    Das BVerfG (Beschluss vom 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -, in juris) hat als (so BVerfG a.a.O.) "Hinweise" auf einen individuellen Wirkungszusammenhang etwa einen Vergleich des Gesundheitszustands des Versicherten mit dem Zustand anderer, in gleicher Weise erkrankter, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder behandelt werden, angeführt, wobei derartige Erfahrungen insbesondere bei einer länger andauernden Behandlung Folgerungen für die Wirksamkeit der Behandlung erlauben können.

    Auch der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten, die die Symptome seiner Krankheit behandeln, kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG Bedeutung zu und es können sich "Hinweise" auf die Eignung der im Streit befindlichen Behandlung auch aus der wissenschaftlichen Diskussion ergeben (so: BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -, in juris Rdnr. 66; auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 -, in juris Rdnr. 14).

    Das BVerfG hat die Fälle der (nicht ganz fern liegenden) Aussicht auf Heilung und der (nicht ganz fern liegenden) Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf mit der Wendung "oder" alternativ nebeneinander gestellt und mit der Wendung "wenigstens" (zusätzlich) zum Ausdruck gebracht, dass es bei der zweiten Alternative "spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" nicht wie bei der ersten Alternative um "Heilung" gehen muss (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -, in juris Rdnr. 64).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Wirksamkeitsindizien können sich aber auch außerhalb von Studien oder Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften finden, etwa in der wissenschaftlichen Diskussion, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologischen Überlegungen, deskriptiven Darstellungen, Einzelfallberichten, nicht mit Studien belegten Meinungen anerkannter Experten und Berichten von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R = BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4) oder in Verlaufsbeobachtungen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle (vgl BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 4/13 R = SozR 4-2500 § 18 Nr. 9).

    Danach - so etwa BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R -, beide in juris, - verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der GKV ausgeschlossen, weil der zuständige GBA diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt (1.) eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Krankheit (BSG, Urteil vom 16.12.2008, - B 1 KN 3/07 KR R - Übersicht etwa bei BSG, Urteil vom 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -, alle in juris) vor.

    Davon ausgehend hat das BSG etwa Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Experten und Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen (Urteil vom 04.02.2006, - B 1 KR 7/05 R -, in juris) oder Verlaufsbeobachtungen an Hand von 126 operierten Menschen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle (Urteil vom 02.09.2014, - B 1 KR 4/13 R -, in juris) für geeignete Indizien erachtet, um das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt (fern) liegenden Aussichten auf eine spürbar(e) positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine Therapie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu begründen (Urteil vom 02.09.2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -, in juris; zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

    Auch der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten, die die Symptome seiner Krankheit behandeln, kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG Bedeutung zu und es können sich "Hinweise" auf die Eignung der im Streit befindlichen Behandlung auch aus der wissenschaftlichen Diskussion ergeben (so: BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -, in juris Rdnr. 66; auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 -, in juris Rdnr. 14).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Danach - so etwa BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R -, beide in juris, - verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der GKV ausgeschlossen, weil der zuständige GBA diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt (1.) eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Krankheit (BSG, Urteil vom 16.12.2008, - B 1 KN 3/07 KR R - Übersicht etwa bei BSG, Urteil vom 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -, alle in juris) vor.

    Das subjektive Empfinden des Versicherten, ggf. auch gestützt durch die entsprechende Einschätzung oder Empfehlung behandelnder Ärzte oder deren Erfahrungen bei Behandlungen der in Rede stehenden Art im Einzelfall, genügt für sich allein genommen regelmäßig nicht (vgl. dazu auch etwa BSG, Urteil vom 07.11.2006, - B 1 KR 24/06 R -, in juris Rdnr 32 f.; Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, in juris).

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 26/12 R

    Krankenversicherung - keine Entziehung von Schutzmechanismen des Rechts auf Leben

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, muss die GKV auch nach Maßgabe der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs (bzw. des § 2 Abs. 1a SGB V) nicht gewähren (BSG, Urteil vom 07.05.2013, - B 1 KR 26/12 R -, in juris Rdnr. 21).

    Das Vorliegen indiziengestützter Erfolgsaussichten der in Rede stehenden Behandlungsmethode ist daher nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen (BSG, Urteil vom 07.05.2013, a.a.O., auch zum Arztvorbehalt des § 15 SGB V).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 442/16

    Krankenversicherung - (ambulante) Behandlung des Prostatakarzinoms durch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -, in juris; zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

    Das subjektive Empfinden des Versicherten, ggf. auch gestützt durch die entsprechende Einschätzung oder Empfehlung behandelnder Ärzte oder deren Erfahrungen bei Behandlungen der in Rede stehenden Art im Einzelfall, genügt für sich allein genommen regelmäßig nicht (vgl. dazu auch etwa BSG, Urteil vom 07.11.2006, - B 1 KR 24/06 R -, in juris Rdnr 32 f.; Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 - L 11 KR 3597/13

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für Hyperthermiebehandlung bei einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Einschränkung der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs dieser Art, wovon das SG aber offenbar ausgegangen ist (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, - L 11 KR 3597/13 -, in juris), nicht zu entnehmen.

    Aus dem Beschluss des BVerfG vom 26.02.2013 (- 1 BvR 2045/12 -, in juris), auf den sich das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24.06.2014 (- L 11 KR 3597/13 -, in juris) stützt, folgt nichts anderes.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12

    Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCept

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16
    Die Protonentherapie war - zur (maßgeblichen) Zeit der Leistungserbringung - durch Richtlinienentscheidung des GBA zwar nicht ausdrücklich aus dem Katalog der zu Lasten der GKV ambulant erbringbaren Leistungen ausgeschlossen (vgl. zur Krankenhausbehandlung jetzt: § 4 Abs. 1 Nr. 3.10. RL Methoden Krankenhausbehandlung ), so dass eine Anspruchsbegründung aufgrund grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V ohne Weiteres statthaft ist (dazu auch Senatsurteil vom 18.03.2015, a.a.O. m.w.N. und Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 4217/14 -, in juris; vgl. auch § 2 Abs. 2 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, MethodRL).

    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -, in juris; zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 KR 3913/15
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2016 - L 5 KR 2884/14
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 1653/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für eine Immuntherapie mit dendritischen

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 25/11 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenwechsel - Pflicht zur Erfüllung von bereits

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 2415/13

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen

  • BVerfG, 19.03.2009 - 1 BvR 316/09

    Verletzung des Verbots willkürlicher Gerichtsentscheidungen - ungerechtfertigte

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 4217/14

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der ambulanten Behandlung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13

    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 11 KR 1180/15

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Erfüllung des Qualitätsgebots

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 8/94

    Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel (hier: Edelfosin) -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 KR 524/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - L 1 KR 381/17

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss für eine Protonentherapie zur

    Der Nutzen und die medizinische Notwendigkeit der Protonentherapie sei nicht belegt (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg v. 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16; LSG Niedersachsen/Bremen v. 25. April 2017 - L 4 KR 506/14, BSG v. 8. November 2017 - B 1 KR 34/17 B).

    Insoweit kommt es nicht auf die Bezeichnung der Leistungen in den Rechnungen des Krankenhauses, sondern auf die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung an (vgl. zur Behandlung im R LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16).

    Zwar dürfen die Anforderungen an Hinweise für die mögliche Wirksamkeit einer Alternativtherapie nicht überspannt werden (LSG Baden-Württemberg v. 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16 - juris Rn 54).

    § 2 Abs. 1a SGB V verlangt nicht notwendigerweise eine Heilung, sondern lässt die Aussicht auf eine spürbare positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs genügen (LSG Baden-Württemberg v. 22. März 2017 - L 5 KR 1036/16 - juris Rn 57).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 2665/16
    § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (zu den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelten Erstattungstatbestände näher BSG, Urteil vom 08.09.2015, - B 1 KR 14714 R - in juris; auch etwa Senatsurteil vom 22.03.2017, - L 5 KR 1036/16 -, in juris Rdnr. 43 ff.).

    Beim Versicherten besteht (3.) hinsichtlich der ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf (zu alledem näher auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 -, vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, vom 22.03.2017, - L 5 KR 1036/16 - und vom 22.02.2017, - L 5 KR 1653/15 -, alle in juris).

    Sie bietet damit ohne Weiteres (zumindest) hinreichende Aussichten auf spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V (zu den Anforderungen an dieses Merkmal des § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V, namentlich bei palliativem Behandlungsziel, näher Senatsurteil vom 22.03.2017, - L 5 KR 1036/16 -, in juris Rdnr. 55; Senatsurteil vom 22.02.2017, - L 5 KR 1653/15 -, in juris Rdnr. 49), wenn sie nicht (sogar) als allgemein anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V und nicht (mehr) als alternative Behandlungsmethode i.S.d. § 2 Abs. 1a SGB V einzustufen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - L 5 KR 2399/16

    Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung -

    Die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs (auf Anwendung von Dibotermin alfa mit dem bei der Versicherten implantierten Cage) in grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (jetzt § 2 Abs. 1a SGB V; vgl. dazu nur etwa Senatsurteil vom 22.03.2017, - L 5 KR 1036/16 -, in juris m.w.N.) sind unstreitig nicht erfüllt; eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung (bzw. eine damit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung) hat bei der Versicherten nicht vorgelegen.
  • LSG Bayern, 16.05.2019 - L 20 KR 502/17

    Behandlung eines Glioblastoms mit einer immunologischen Kombinationstherapie

    Für die Prüfung des Vorliegens der auf Indizien gestützten, nicht ganz fern liegenden Aussicht auf Heilung oder zumindest auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, der einerseits eine abstrakte und andererseits eine konkret-individuelle Prüfung und Abwägung von Risiken und Nutzen einer Behandlungsmethode zugrunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteile vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, und vom 02.09.2014, B 1 KR 4/13 R), dürfen die Anforderungen wegen der grundrechtsorientierten Auslegung und des im Mittelpunkt stehenden Grundrechts des Lebens nicht überspannt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2017, L 5 KR 1036/16; Bayer. LSG, Urteil vom 09.11.2017, L 4 KR 49/13).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 122/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke statt

    Es kommt nicht (mehr) darauf an, ob es dem Versicherten - aus medizinischen oder anderen Gründen - nicht möglich oder nicht zuzumuten war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2017, L 5 KR 1036/16; Urteil vom 22. Februar 2017, L 5 KR 1653/15; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Mai 2019, L 20 KR 502/17, alle zitiert nach juris ).
  • LSG Bayern, 13.10.2020 - L 20 KR 139/19

    Gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzung an einen fiktionsfähigen Antrag

    Für die Prüfung des Vorliegens der auf Indizien gestützten, nicht ganz fernliegenden Aussicht auf Heilung oder zumindest auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, der einerseits eine abstrakte und andererseits eine konkret-individuelle Prüfung und Abwägung von Risiken und Nutzen einer Behandlungsmethode zugrunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteile vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, und vom 02.09.2014, B 1 KR 4/13 R), dürfen die Anforderungen wegen der grundrechtsorientierten Auslegung und des im Mittelpunkt stehenden Grundrechts des Lebens nicht überspannt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2017, L 5 KR 1036/16; Bayer. LSG, Urteil vom 09.11.2017, L 4 KR 49/13).
  • VG Gießen, 19.05.2017 - 4 K 2064/16

    Protonentherapie

    Bemerkenswert ist insoweit auch, dass nach einem Beschluss des LSG NRW (26.08.2013, L 11 KR 430/13 B) zur Behandlung eines Prostata-Karzinoms allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden in Form der konventionellen Bestrahlung und der Chemotherapie zur Verfügung stehen und dass diesen gegenüber ein Vorteil der Protonentherapie hinsichtlich der Nebenwirkungen nicht belegt ist, so dass eine Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme nicht besteht (vgl. zum Klatskin-Tumor auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.03.2017, L 5 KR 1036/16).
  • LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17

    Zur Behandlung mit dendritischen Zellen im Recht der GKV

    In diesem Zusammenhang hat der Kläger auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.03.2017 (L 5 KR 1036/16, Rn. 52 ff.) verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2017 - L 4 KR 506/14
    Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der durchgeführten Strahlenbehandlung mit Protonen im R. um eine ambulante Behandlung (so: LSG Hamburg, Urt. v. 23.01.2014, Az: L 1 KR 132/12, Rn. 23, zit. nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.10.2014, Az: L 6 KR 108/12, Rn. 30, zit. nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.03.2017, Az: L 5 KR 1036/16, Rn. 48, zit. nach juris) handelt, weil die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 28.1.1999, Az: B 3 KR 4/98 R, Rn. 18mwN, zit. nach juris) erforderliche Einbindung in die medizinisch-organisatorische Infrastruktur des Krankenhauses fehlt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2017 - L 4 KR 208/15
    Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der durchgeführten Strahlenbehandlung mit Protonen im P. um eine ambulante Behandlung (so: LSG Hamburg, Urt. v. 23.01.2014, Az: L 1 KR 132/12, Rn. 23, zit. nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.10.2014, Az: L 6 KR 108/12, Rn. 30, zit. nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.03.2017, Az: L 5 KR 1036/16, Rn. 48, zit. nach juris) handelt, weil die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 28.1.1999, Az: B 3 KR 4/98 R, Rn. 18mwN, zit. nach juris) erforderliche Einbindung in die medizinisch-organisatorische Infrastruktur des Krankenhauses fehlt.
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